Förderverein Palliative Care

Vereinsbezeichnung und Sitz

Art.1)  Mit Sitz in Meran, Provinzhaus der Barmherzigen Schwestern, Laurinstrasse Nr. 77, wird der Förderverein unter der Bezeichnung „PALLIATIVE CARE - gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht - ONLUS“, in italienischer Sprache „PALLIATIVE CARE organizzazione non lucrativa di utilità sociale – ONLUS“, gegründet. Der Verein wird in seiner Bezeichnung und in jedem anderen Kennzeichen oder Mitteilung an die Öffentlichkeit, den Ausdruck „gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht“ oder das Akronym „ONLUS“ verwenden.

Vereinszweck

Art.2)  Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke der sozialen Solidarität ohne jede Gewinnabsicht und übt seine Tätigkeit in folgenden Bereichen aus: - Wohltätigkeit; - Fürsorge im sozialen und sozial-gesundheitlichen Bereich. Der Zweck des Vereins besteht im Besonderen in der ideellen und materiellen Unterstützung von Palliativpatienten und ihrer Angehörigen. Der Förderverein „Palliative Care“ bemüht sich, in Zusammenarbeit mit den Pflegeteams und Pflegenden Angehörigen im palliativen Sektor, um eine ganzheitliche Behandlung und Pflege von Menschen, welche mit der Diagnose – unheilbar krank zu sein – leben müssen, so wie um den Beistand deren Angehöriger, die sich in Notsituationen befinden. Der Verein möchte durch die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Gesundheitsberufe und in den verschiedensten Bereichen der Palliativen Betreuung von Menschen allen Mitarbeitern ein zusätzliches Angebot bieten, ihre fachliche Qualifikation konstant zu verbessern. Der Verein wird durch verschiedene Spendenaktionen und Benefizveranstaltungen Finanzmittel sammeln, um in Notfällen und bei unvorhergesehenen Notsituationen gezielt und unbürokratisch helfen zu können, beziehungsweise um die Betreuung auf der Palliativstation und an der Klinik allgemein zu optimieren. Der Verein möchte mit kleinen Hilfestellungen dazu beitragen, Menschen in ihrer letzten Lebensphase eine höhere Lebensqualität zu bieten. Der Verein ist apolitisch und vom Gedanken gelebter christlicher Nächstenliebe getragen. Jeder Patient, unabhängig von Konfession und Herkunft, kann die Hilfe in Anspruch nehmen. Der Verein verfolgt keinerlei direkte oder indirekte kommerzielle Zwecke. Der Verein wird keine anderen als die von Art. 10, Absatz 1, Buchstabe a) des D.Lgs. Nr. 460 vom 4. Dezember 1997, vorgesehenen Tätigkeiten ausüben, mit Ausnahme jener, die mit diesen direkt verbunden sind.

Dauer

Art.3)  Die Dauer des Vereins ist auf unbestimmte Zeit festgelegt.

Entgelte

Art.4)  Alle die für den Verein geleisteten Dienste sind grundsätzlich ehrenamtlich. Spesenvergütungen für direkte Aufwendungen infolge eines Auftrages sind zulässig.

Mitglieder

Art.5)  Jede physische Person, die die vom Verein verfolgten Ziele und Zwecke teilt und für deren Verwirklichung als geeignet erachtet wird, kann als Mitglied des Vereins aufgenommen werden. Der Antrag auf Aufnahme muss in schriftlicher Form an den Vereinsvorstand gerichtet werden.

Art.6)  Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und müssen den vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Dieser wird von Jahr zu Jahr von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Art.7) Die Mitgliedschaft unterliegt einer einheitlichen Regelung, die die Effektivität der Teilnahme gewährleistet. Die Mitgliedschaft für einen beschränkten Zeitraum ist nicht erlaubt.

Art.8) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Beendigung der Mitgliedschaft

Art.9)  Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt muss mittels Einschreiben dem Präsidenten mitgeteilt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder das Recht, die geleisteten Beiträge zurückzufordern, noch irgendwelche Ansprüche an das Vereinsvermögen zu stellen.

Vereinsvermögen und Beiträge

Art.10)Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Mitgliedsbeiträgen sowie aus Sach- und Geldspenden zusammen. Der zu leistende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierfür ist die einfache Mehrheit erforderlich.

Organe

Art.11)  Die Organe des Vereins sind:
- die Vollversammlung der Mitglieder
- der Vereinsvorstand
- der Präsident
- das Rechnungsprüferkollegium
Die obgenannten Ämter sind ehrenamtlich.

Mitgliederversammlung

Art.12)  Die Mitgliederversammlung ist beschließendes Organ und setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist ordentlich und außerordentlich. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
Wahl des Präsidenten
Entlastung des Präsidenten
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Rechnungsprüfer
Festsetzung der Beiträge
Ausschluss von Mitgliedern
Absetzung des Präsidenten
Genehmigung des Jahresrechenschaftsberichtes
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und die Abänderung der Satzungen
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr innerhalb von vier Monaten ab Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird am Sitz des Vereins oder an einem anderen Ort innerhalb der Autonomen Provinz Bozen einberufen.

Art.13)  Die Einberufung erfolgt mittels Einschreibebrief mit Angabe der Tagesordnung, der den Mitgliedern mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem festgesetzten Termin zugesendet werden muss. Eventuelle Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen 15 Tage vor der Versammlung unterbreitet werden. Die Vollversammlung kann auch auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden.
Den Vorsitz führt der Präsident oder der Vizepräsident oder die von der Versammlung bestimmte Person.

Art.14)  In erster Einberufung ist die ordentliche Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit der Zustimmung der Mehrheit der Teilnehmer. In zweiter Einberufung, welche an einem anderen Tag als dem der ersten Einberufung abgehalten werden muss, ist die ordentliche Vollversammlung beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der Anwesenden und beschließt mit der Zustimmung der Mehrheit der Teilnehmer.
Für die Abänderung der Satzungen ist, sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung, die Anwesenheit von mindestens ¾ (drei Viertel) der Mitglieder, sowie die Zustimmung der Mehrheit der Teilnehmer erforderlich.
Für die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines Mitgliedes ist, sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung, die Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der Teilnehmer erforderlich.
Die Bestimmungen, die für einzelne Beschlüsse spezielle Mehrheiten vorsehen, bleiben unbeschadet.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag geleistet haben. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Handaufheben. Eine Abtretung der Stimme ist nicht möglich. Jeder Beschluss der Versammlung muss sich auf die Tagesordnungspunkte beziehen. Von jeder Versammlung bzw. von jedem Beschluss wird ein Protokoll angefertigt. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird das Protokoll von einem Notar aufgenommen.

Der Vereinsvorstand

Art.15)  Der Verein wird verwaltet von einem Vorstand, der aus 2 (zwei) bis 5 (fünf) Mitgliedern besteht.
Die Vorstandsmitglieder bleiben für drei Jahre im Amt und sind wiederwählbar.
Art.16)  Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, immer dann wenn er es für notwendig erachtet oder auf Antrag von zwei Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Den Vorsitz führt der Präsident, oder, in dessen Abwesenheit, der Vizepräsident oder das älteste Vorstandsmitglied.
Art.17)  Dem Vorstand stehen alle Befugnisse sei es für die ordentlliche als für die außerordentliche Geschäftsführung zu, ohne jede Ausnahme.
Insbesondere erstellt der Vorstand den jährlichen Jahresrechenschaftsbericht.
Art.18)  Die Vollversammlung wählt den Präsidenten, den Kassier  sowie den Schriftführer.

Aufgaben des Präsidenten

Art.19)  Der Präsident vertritt den Verein in all seinen Belangen Dritten gegenüber und vor Gericht. Bei seiner Abwesenheit vertritt der Vizepräsident den Verein. Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Dem Präsidenten obliegt weiters die Führung der Bücher des Vereins, wie dem Mitgliederbuch, dem Buch der Beschlüsse der Vollversammlung und dem Buch der Beschlüsse des Vorstandes. Die Bücher müssen jederzeit den Mitgliedern zugänglich sein.
Der Kassier des Vereins ist Verwahrer des Vermögens des Vereins. Er führt die Kassa und die Buchhaltung des Vereins.
Der Verein führt ein Mitgliederbuch, ein Buch der Beschlüsse der Vollversammlung, ein Buch der Beschlüsse des Vorstands, sowie ein Kassabuch, die vidimiert sein müssen. Diese Aufgaben können einem der Mitglieder des Vorstandes übertragen werden.

Rechnungsjahr

Art.20)  Als  Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Rechnungsjahr endet demnach am 31. Dezember jeden Jahres.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geleitet, welcher zu jedem Jahresabschluss einen Rechenschaftsbericht erstellt, der innerhalb von 4 (vier) Monaten ab Jahresabschluss von der Vollversammlung genehmigt werden muss.
Art.21)  Dem Verein ist es untersagt, auch in indirekter Form, Gewinne oder Ertragsüberschüsse, sowie Fonds, Rücklagen oder Kapital während seines Bestehens zu verteilen, es sei denn die Verteilung ist vom Gesetz vorgesehen oder erfolgt zu Gunsten anderer ONLUS, welche aufgrund des Gesetzes, der Satzung oder einer Verordnung derselben einheitlichen Struktur angehören.
Die Gewinne und Ertragsüberschüsse müssen für die Verwirklichung der institutionellen Tätigkeit des Vereins, sowie für die damit direkt verbundenen Tätigkeiten verwendet werden.

Auflösung des Vereins

Art.22)  Der Verein löst sich auf mittels Beschluss der Vollversammlung oder wegen Untätigkeit der Vollversammlung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Versammlung der Mitglieder beschlossen werden.
Art.23)  Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins und die Ernennung der Liquidatoren beschließt, legt auch die Richtlinien für die Zuweisung des Restvermögens fest. Die Liquidatoren werden aufgrund der Anweisungen der Vollversammlung und nach Anhörung des Kontrollorganismus wie vom Art. 3 Abs. 190, Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 vorgesehen, eine gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht – ONLUS unter jenen auswählen, die im selben oder in einem ähnlichen Bereich handeln, der das Restvermögen zu Rechtsverweis gewiesen wird.

Rechnungsprüferkollegium

Art.24)  Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus 2 (zwei) Mitgliedern die von der Vollversammlung bestellt werden. Als Rechnungsprüfer können auch Nicht-Mitglieder ernannt werden. Die Rechnungsprüfer bleiben für einen Zitraum von 3 Jahren ab Ernennung im Amt.
Art.25)  Das Rechnungsprüferkollegium übt die Kontrolle der Buchhaltung aus und berichtet darüber der Vollversammlung.
Das Amt des Rechnungsprüfers ist ehrenamtlich, ausgenommen der Anspruch auf Spesenvergütungen für direkte Aufwendungen.

Rechtsverweis

Art.26)  Für alles das nicht ausdrücklich im vorliegenden Vertrag vorgesehen ist, findet das Zivilgesetzbuch („codice civile“ Libro I, Titolo II) Anwendung, sowie die Bestimmungen des Gesetzesdekretes Nr. 460 vom 4. Dezember 1997.



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